Tätigkeitsschwerpunkte


Insolvenzgutachter Karlsch beschäftigt sich intensiv mit der Sanierung, Restrukturierung und Abwicklung von Unternehmen.

Bereits seit 2003 ist er als Insolvenzgutachter und –Berater selbständig tätig. Stefan Karlsch hat umfassende Erfahrung bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren jeder Größenordnung, insbesondere auch bei der Fortführung von mittelständischen Betrieben aller Branchen.

Die sorgfältige, präzise Erstellung und zeitnahe Durchführung von Insolvenzverfahren sowie deren steuerliche Abwicklung gehört zu seinen wesentlichen Aufgaben. Höchste Zuverlässigkeit, Transparenz und ein klares Konzept bei der Lösung komplexer insolvenzrechtlicher und unternehmerischer Aufgaben sind seine Maxime.

Eine Tätigkeit mit hoher Verantwortung, die eine Vielfalt von fachlichen und persönlichen Kompetenzen erfordert.

Aufgrund seiner langjährigen Praxis genießt er auch das Vertrauen zahlreicher Mandanten aus allen Unternehmens- und Steuerbereichen. Insbesondere bei Sanierungsberatungen wird er als kompetenter Berater geschätzt.

Ein weiterer, die wirtschaftsrechtliche Praxis nicht nur ergänzender, Tätigkeitsbereich von Stefan Karlsch ist zudem auch das deutsche und internationale Steuerrecht. In seiner Kanzlei in Roermond, Produktieweg 1, befasst er sich mit der Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen kleiner Kapitalgesellschaften und gibt betriebswirtschaftliche und allgemeine wirtschaftliche Beratung. Viele Mandanten hat er auch schon vor Finanzbehörden und Finanzgerichten vertreten.

Besteuerung der Rentner in den Niederlanden, Besteuerung von Grenzpendlern mit Einkünften in den NL und Deutschland und vice versa

Zum 01.01. 2016 ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland in Kraft getreten.

Das neue Abkommen wirkt sich auf die Besteuerung der Alterseinkünfte aus: Wenn Sie in den Niederlanden wohnen, besteuert Deutschland diese nur, wenn deren Brutto-Summe mehr als 15.000 EUR beträgt (Artikel 17 Absatz 2 DBA-Niederlande).

"Alterseinkünfte" sind sowohl Renten (zum Beispiel Altersrenten und private Lebensversicherungen), als auch Ruhegehälter (zum Beispiel Betriebsrenten und Pensionen).

Die Alterseinkünfte sind gleichzeitig in den Niederlanden steuerpflichtig, jedoch wird die deutsche Steuer (ganz oder teilweise) angerechnet, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und c DBA-Niederlande).

Die Alterseinkünfte - ausgenommen die Sozialversicherungsrenten - gelten allerdings nur dann "als aus Deutschland bezogen", wenn Sie in Deutschland steuerlich gefördert wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Beiträge während der Ansparphase steuerfreier Arbeitslohn waren oder ein Sonderausgabenabzug gewährt wurde.

Wenn die Summe Ihrer Alterseinkünfte weniger als 15.000 EUR beträgt, zahlen Sie Ihre Steuern ab dem Jahr 2016 nur noch in den Niederlanden!

Wichtig: Es besteht ein Wahlrecht für das Jahr 2016!

Wenn Ihre Alterseinkünfte unter 15.000 EUR liegen, jedoch die Besteuerung in Deutschland gegenüber den Niederlanden für Sie günstiger ist, können Sie für das Jahr 2016 noch wählen, ob das neue oder das alte Doppelbesteuerungsabkommen bei Ihnen angewendet werden soll. Spätestens ab dem Jahr 2017 gilt dann das neue Abkommen für alle! Ihr Wahlrecht können Sie einfach in der Form ausüben, dass Sie für das Jahr 2016 beim deutschen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben.

Das neue Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland

Wohnen Sie in den Niederlanden oder Deutschland und beziehen Sie ein Einkommen aus dem anderen Land? Dann bekommen Sie mit 2 Ländern zu tun, die dieses Einkommen besteuern können. Um zu verhindern, dass beide Länder dasselbe Einkommen besteuern, haben die Niederlande und Deutschland gegenseitig Vereinbarungen getroffen. Diese Vereinbarungen sind in einem Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt.

1. Januar 2016: neues Steuerabkommen

Am 1. Januar 2016 tritt mit Deutschland ein neues Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft. In diesem Teil lesen Sie Informationen über dieses Abkommen.

Wohnen in Deutschland, arbeiten in den Niederlanden

Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in den Niederlanden? Dann bekommen Sie mit 2 Ländern zu tun, die Ihr Einkommen besteuern können.

Arbeitnehmer in den Niederlanden (darunter Behörden)

Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis und Sie machen diese Arbeit in den Niederlanden? Dann gilt die Hauptregel, dass Sie Ihren Lohn in den Niederlanden versteuern müssen.

Eine Rente, Leibrente oder Sozialversicherungsleistung aus den Niederlanden beziehen

Beziehen Sie eine Rente, Leibrente oder Sozialversicherungsleistung aus den Niederlanden? Dann müssen Sie diese in Deutschland versteuern.

Wohnen in den Niederlanden, arbeiten in Deutschland

Sie wohnen in den Niederlanden und arbeiten in Deutschland? Dann bekommen Sie mit 2 Ländern zu tun, die Ihren Lohn besteuern können.

Arbeitnehmer in Deutschland (darunter Behörden)

Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis und Sie machen diese Arbeit in Deutschland? Dann ist die Hauptregel, dass Sie in Deutschland Ihren Lohn versteuern müssen.

Kompensationsregelung

Hat Deutschland das Recht, Ihr Einkommen aus Arbeitsleistung in Deutschland zu besteuern? Dann wird dieses Einkommen in den Niederlanden nicht versteuert.

Übergangsrecht

Die Vereinbarungen im neuen Abkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland gelten ab 2016. Diese neuen Vereinbarungen können für Sie zu einem finanziellen Nachteil führen.

Eine Rente, Leibrente oder Sozialversicherungsleistung aus Deutschland beziehen

Beziehen Sie eine Rente, Leibrente oder Sozialversicherungsleistung aus Deutschland? Dann müssen Sie diese in den Niederlanden versteuern.

Rente Niederlande: Was besagt das neue DBA Niederlande-Deutschland?

Artikel 17 des neuen DBA Niederlande sieht vor, dass Einkünfte aus den Niederlanden, die durch einen in Deutschland ansässigen Einwohner bezogen werden, im Wohnsitzland Deutschland besteuert werden dürfen. Auch die gesetzliche Altersrente (die niederländische AOW) wird im Wohnsitzland besteuert.

Die Niederlande haben jedoch auch das Besteuerungsrecht, wenn die Einkünfte aus der Rente bzw. Leibrente aus den Niederlanden jährlich insgesamt 15.000 € überschreiten. Bei der Berechnung dieser Grenze werden alle Einkünfte aus der niederländischen Rente bzw. Leibrente berücksichtigt. Staatliche Renten bilden eine Ausnahme und werden nicht mitgezählt. Die niederländische Steuer kann in Deutschland verrechnet werden. Die 15.000 €-Grenze wird in der Praxis relativ schnell erreicht.

Wenn Ihre niederländische Rente, Leibrente und Bezüge in den Niederlanden besteuert werden, zahlen Sie meistens erheblich mehr Steuern. Rente und Leibrente werden in Deutschland im Allgemeinen niedriger besteuert. Durch das neue DBA Niederlande-Deutschland wird sich das ab dem 1. Januar 2017 in vielen Fällen ändern.

Rente Niederlande: Lassen sich Steuern einsparen?

In vielen Fällen ist die Besteuerung in den Niederlanden unumstritten, da ab einem gewissen Zeitpunkt das Renten- bzw. Leibrenteneintrittsalter bereits erreicht wurde und man derzeit mit den Bestimmungen des neuen DBA Niederlande-Deutschland konfrontiert wird. Eine Einsparung kann dennoch möglicherweise realisiert werden, wenn man frühzeitig agiert. Angenommen, Sie erhalten Ihre Leibrente-Leistung normalerweise sobald Sie das Renteneintrittsalter erreichen. Zusammen mit der niederländischen AOW-Rente und/oder einer niederländischen Betriebsrente beziehen Sie jährlich mehr als 15.000 € aus Renten und Leibrenten aus den Niederlanden. Indem Sie die Leibrente-Leistungen früher beziehen, bleiben Sie möglicherweise unterhalb der 15.000 €-Grenze. Hierdurch würden Ihre niederländischen Einkünfte aus Renten bzw. Leibrenten in Deutschland steuerlich günstiger versteuert werden, als zu den höheren niederländischen Steuersätzen. Die Möglichkeiten sind von Ihrer individuellen Lage abhängig.

Wenn Sie Fragen haben, dann kontaktieren sie mich bitte unter meiner Telefonnummer oder meiner E-Mail-Adresse.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den Niederlanden (niederländische B.V.)

2012 wurde das B.V.-Recht grundlegend geändert, um Unternehmen die Gründung einer niederländischen B.V. zu erleichtern.

Gründung

Die Gründung erfolgt bei einem Notar, der die Gründungsurkunde mit der Satzung aufstellt. Nach der Eintragung der B.V. bei der niederländischen Kamer van Koophandel durch den Notar ist die Firma oft bereits nach 1-2 Werktagen „operativ‟. Eine B.V. kann daher in der Regel innerhalb von 1 bis 2 Wochen gegründet werden, nachdem Sie Kontakt mit einem Notar aufgenommen haben.

Startkapital

Für eine niederländische B.V. ist kein Mindestkapital festgelegt, sodass diese bereits mit einem sehr geringen Betrag gegründet werden kann. Das alte Mindeststammkapital von 18.000 Euro gibt es seit 2012 nicht mehr. Darüber hinaus werden bei der niederländischen B.V. mehrere Geschäftsanteilsarten unterschieden. So können zum Beispiel Stammanteile, stimmrechtslose Anteile (Geschäftsanteile ohne Stimmrechte), Geschäftsanteile ohne Gewinnansprüche oder Vorzugsgeschäftsanteile ausgegeben werden.

Gesellschafter

Die niederländische B.V. hat mindestens einen Gesellschafter. Die Gesellschafter bilden gemeinsam die Gesellschafterversammlung.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der niederländischen B.V. besteht aus einer oder mehreren Personen. Ein Geschäftsführer kann eine natürliche oder juristische Person sein.

Haftung

Abgesehen von einigen Ausnahmefällen haften Gesellschafter und Geschäftsführer nicht für die Schulden der B.V. Als juristische Person ist die B.V. eigenständige Trägerin von Rechten und Pflichten. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Einlage in die B.V. in Form des Gesellschaftskapitals beschränkt. Darüber hinaus sind die Geschäftsführer für Rechtsgeschäfte, die im Namen der B.V. vorgenommen werden, nicht haftbar.

Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen

Die Geschäftsanteile der niederländischen B.V. sind grundsätzlich frei übertragbar, sofern die Satzung keine Sperrregelung enthält. Bei einer Sperrregelung muss ein Gesellschafter, der seine Anteile veräußern möchte, diese zuerst einem der anderen Gesellschafter anbieten.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland (deutsche GmbH)

Das deutsche GmbH-Recht stammt aus 1892. 2008 fand eine umfangreiche Reform zur Modernisierung des GmbH-Rechts statt, wobei das deutsche Gesetz internationalen Entwicklungen angepasst und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, als kleinere Variante der GmbH eingeführt wurde. Auf die Merkmale der UG wird in diesem Artikel nicht weiter eingegangen.

Gründung

Ähnlich wie bei der niederländischen B.V. findet die Gründung der deutschen GmbH über einen Notar statt. Der Notar erstellt eine Gründungsurkunde, die die Satzung der Gesellschaft enthält (Gesellschaftsvertrag). Anschließend meldet der Notar die deutsche GmbH beim Amtsgericht zur Eintragung in das deutsche Handelsregister an. Der gesamte Ablauf von der Gründung beim Notar bis zur Eintragung in das Handelsregister dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen.

Startkapital

Während die Bedingungen für die niederländische B.V. in den letzten Jahren gelockert wurden, gilt für die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein erhebliches Stammkapital von 25.000 Euro. Mindestens die Hälfte dieses Startkapitals muss bei der Gründung eingezahlt werden, wobei jeder Gesellschafter mindestens 25 % auf die von ihm gezeichneten Geschäftsanteile einzahlen muss.

Gesellschafter

Die deutsche GmbH kann durch eine einzige Person gegründet werden. Die Gesellschafter bilden zusammen die Gesellschafterversammlung.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung besteht aus mindestens einer natürlichen Person, die zum Geschäftsführer bestellt wird. Juristische Personen können nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.

Haftung

Gesellschafter und Geschäftsführer haften nicht für Schulden der GmbH, es sei denn, es liegt eine Ausnahmesituation vor. Zum Beispiel die Benachteiligung von Gläubigern der GmbH durch die Gesellschafter, oder ein Geschäftsführer, der für Missmanagement verantwortlich ist mit allen möglichen finanziellen Folgen. Ein besonderer Aspekt ist, dass ein Geschäftsführer in bestimmten Fällen verpflichtet ist, die eigene Insolvenz der deutschen GmbH zu beantragen, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Kommt ein Geschäftsführer dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, kann er gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.

Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen

Die Geschäftsanteile der GmbH sind grundsätzlich frei übertragbar, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine Sperrklausel. Die Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH erfolgt über einen Notar in Deutschland.

Jahresabschluss

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